AGB für PhotoAnnaMatz
Anna Matz
Spießstraße 66
63071 Offenbach am Main
I. Allgemeines
1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke sind von der Fotografin hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
1.4 Die Fotografin ermöglicht Auftraggebern den Zugriff auf ihre AGB durch deren Bereitstellung auf der Webseite photoannamatz.com.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die von der Fotografin hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller der Fotografin aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Fotografin als Urheberin der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.7. a) Die Bearbeitung von Werken der Fotografin (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
2.7. b) die Verbreitung von Werken der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM, USB-Sticks oder anderen Datenträgern;
2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotografin und Auftraggeber vereinbart wurde.
2.8. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine solche öffentliche Wiedergabe wird immer nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der abgebildeten Personen erfolgen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. An von ihren erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich die Fotografin sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an die Fotografin zurückzugeben.
3.2 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel der Fotografin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Fotografien aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum der Fotografin.
3.5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.6. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei der Fotografin erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.7 Wünschen die Kunden/Kundinnen nach Erfüllung des Auftrags und Auslieferung der angefertigten Bilder eine vollständige Löschung aller angefertigten Bilder von den Speichermedien der Fotografin, so wird die Fotografin alle Aufnahmen und deren Bearbeitungen vollständig löschen; lediglich eine Aufnahme wird zurückbehalten, um den gesetzlichen Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden nachkommen zu können.
IV. Haftung
4.1. Die Haftung der Fotografin und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen oder Tier, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Fotografin für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsent-
schädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.2. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt die Fotografin frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann die Fotografin auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
6.3.a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung der Bildautorin, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
6.3.b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
6.3.c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass die Fotografin hierfür ein Verschulden trifft, so hat er der Fotografin 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
6.3.d) Der Fotografin bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
VII. Datenschutz
Die der Fotografin mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
Offenbach, 02.09.2025
